111.1
CH-AR
Art. 116 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Kirchliche Gebäulichkeiten
14. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 116 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Kirchliche Gebäulichkeiten
1. In den Gemeinden, in denen die kirchlichen Gebäulichkeiten im Eigentum der Einwohnergemeinde stehen, ist innert einer Frist von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verfassung eine Sicherung der bisherigen Mitbenutzungsrechte sowie eine Vereinbarung über Benutzung und Unterhalt zu treffen.