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111.1 CH-AR

Art. 115 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Bürgergemeinden

14. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 115 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Bürgergemeinden

1. Bestehende Bürgergemeinden gelten ohne weiteres als aufgelöst, wenn sie nicht innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verfassung durch Beschluss ihrer Mitglieder in Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewandelt werden.

2. Mit der Auflösung der Bürgergemeinde tritt die Einwohnergemeinde vollumfänglich in deren Rechte und Pflichten ein.

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