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111.1 CH-AR

Art. 114 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Totalrevision

13. Revision der Verfassung
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Art. 114 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Totalrevision

1. Der Kantonsrat prüft in Zeitabständen von jeweils 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung, ob eine Totalrevision an die Hand genommen werden soll.

2. Die Frage, ob eine Totalrevision durchzuführen sei, ist den Stimmberechtigten vorzulegen. Diese entscheiden ferner, ob der Kantonsrat oder ein Verfassungsrat die Revision vorbereiten soll.

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