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111.1 CH-AR

Art. 113 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Teilrevision

13. Revision der Verfassung
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Art. 113 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Teilrevision

1. Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich zusammenhängende Bestimmungen umfassen.

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