Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 112 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Grundsatz

13. Revision der Verfassung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 112 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Grundsatz

1. Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

2. Verfassungsrevisionen werden auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen.

← Art. 111 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden Art. 113 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →