111.1
CH-AR
Art. 112 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Grundsatz
13. Revision der Verfassung
Art. 112 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Grundsatz
1. Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
2. Verfassungsrevisionen werden auf dem Weg der Gesetzgebung vorgenommen.