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111.1 CH-AR

Art. 111 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.

12. Staat und Kirche - 12.2 Andere Religionsgemeinschaften
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Art. 111 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.

1. Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem zivilen Recht. Sie können vom Kantonsrat als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt werden, wenn ihre Verfassung dem kantonalen und dem Bundesrecht nicht widerspricht.

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