111.1
CH-AR
Art. 110 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - b) Zugehörigkeit
12. Staat und Kirche - 12.1 Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
Art. 110 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · b) Zugehörigkeit
1. Die Zugehörigkeit zu einer Kirche regelt sich nach deren Verfassung. Das Recht, durch schriftliche Erklärung aus einer Kirche auszutreten, ist gewährleistet.