Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 110 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - b) Zugehörigkeit

12. Staat und Kirche - 12.1 Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
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Art. 110 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · b) Zugehörigkeit

1. Die Zugehörigkeit zu einer Kirche regelt sich nach deren Verfassung. Das Recht, durch schriftliche Erklärung aus einer Kirche auszutreten, ist gewährleistet.

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