Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 109 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - a) Grundsatz; Selbständigkeit

12. Staat und Kirche - 12.1 Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften
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Art. 109 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · a) Grundsatz; Selbständigkeit

1. Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2. Die kirchlichen Körperschaften regeln ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Sie sind befugt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben.

3. Beschlüsse und Verfügungen kirchlicher Organe können nicht an staatliche Stellen weitergezogen werden.

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