Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 107 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Gemeindegesetz

10. Gemeinden
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Art. 107 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Gemeindegesetz

1. Das Gesetz regelt insbesondere die Grundzüge der Gemeindeorganisation, die Aufsicht über die Gemeinden sowie das Finanzwesen.

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