111.1
CH-AR
Art. 105 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Stimmrecht
10. Gemeinden
Art. 105 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Stimmrecht
1. Das Stimmrecht in der Gemeinde steht allen Personen zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2. Die Gemeinden können das Stimmrecht ausserdem Ausländerinnen und Ausländern erteilen, die seit zehn Jahren in der Schweiz und davon seit fünf Jahren im Kanton wohnen und ein entsprechendes Begehren stellen.