111.1
CH-AR
Art. 104 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Finanzausgleich
10. Gemeinden
Art. 104 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Finanzausgleich
1. Durch einen Finanzausgleich ist ein ausgewogenes Verhältnis der Steuerbelastung unter den Gemeinden anzustreben.