Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 104 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Finanzausgleich

10. Gemeinden
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Art. 104 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Finanzausgleich

1. Durch einen Finanzausgleich ist ein ausgewogenes Verhältnis der Steuerbelastung unter den Gemeinden anzustreben.

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