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111.1 CH-AR

Art. 103 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Verhältnis der Gemeinden unter sich und zum Kanton

10. Gemeinden
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Art. 103 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Verhältnis der Gemeinden unter sich und zum Kanton

1. Die Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter sich, mit dem Kanton und allenfalls mit ausserkantonalen Gemeinden zusammen.

2. Sie können mit Zustimmung des Regierungsrates Zweckverbände gründen oder sich zu anderen Organisationen zusammenschliessen.

3. Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.

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