111.1
CH-AR
Art. 102 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Organisation
10. Gemeinden
Art. 102 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Organisation
1. Die Gemeinden legen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz in einer Gemeindeordnung fest.
2. Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.
3. Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen.