Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 102 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Organisation

10. Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (120 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 102 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Organisation

1. Die Gemeinden legen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und Gesetz in einer Gemeindeordnung fest.

2. Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.

3. Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen.

← Art. 101bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden Art. 103 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →