111.1
CH-AR
Art. 101bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Bestandes und Gebietsänderungen
10. Gemeinden
Art. 101bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Bestandes und Gebietsänderungen
1. Bestandes- und Gebietsänderungen benötigen die Zustimmung der Stimmberechtigten jeder betroffenen Gemeinde.
2. Der Kanton leistet administrative und finanzielle Unterstützung an Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen.
3. Das Gesetz regelt das Nähere.