Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 101bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Bestandes und Gebietsänderungen

10. Gemeinden
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Art. 101bis Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Bestandes und Gebietsänderungen

1. Bestandes- und Gebietsänderungen benötigen die Zustimmung der Stimmberechtigten jeder betroffenen Gemeinde.

2. Der Kanton leistet administrative und finanzielle Unterstützung an Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen.

3. Das Gesetz regelt das Nähere.

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