Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 101 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Gemeindeautonomie

10. Gemeinden
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Art. 101 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Gemeindeautonomie

1. Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang ist durch das kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.

2. Alle kantonalen Organe wahren eine möglichst grosse Selbständigkeit der Gemeinden.

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