111.1
CH-AR
Art. 100 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Einwohnergemeinde
10. Gemeinden
Art. 100 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Einwohnergemeinde
1. Einzige Gemeindeart im Kanton ist die Einwohnergemeinde.
2. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3. Sie erfüllt alle örtlichen Aufgaben, die nicht vom Bund oder vom Kanton wahrgenommen werden und die nicht sinnvollerweise Privaten überlassen bleiben.