Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
111.1 CH-AR

Art. 10 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Ehe und Zusammenleben

2. Grundrechte
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Art. 10 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Ehe und Zusammenleben

1. Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.

2. Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.

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