111.1
CH-AR
Art. 10 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. - Ehe und Zusammenleben
2. Grundrechte
Art. 10 Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. · Ehe und Zusammenleben
1. Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.
2. Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenlebens ist gewährleistet.