Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
963.401 CH-AI

Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds - Rückerstattung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds · Rückerstattung

1. Unrechtmässig bezogene Beiträge sind dem Fonds vollständig zurückzuerstatten.

← Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds Name und Trägerschaft Art. 9 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →