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Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds - Leistungen

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Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds · Leistungen

1. Die Meldung eines Elementarschadens beim Oberforstamt gilt als Gesuch um Leistungen sowohl aus dem Elementarschadenfonds als auch aus dem Fonds.

2. Aus dem Fondsvermögen können geleistet werden

a) * an die durch den Elementarschadenfonds anerkannten Wiederherstellungskosten ein ergänzender Fondsbeitrag von höchstens 90% der anrechenbaren Schadensumme;

b) an durch den Elementarschadenfonds nicht anerkannte Schadenfälle Fondsbeiträge von höchstens 60% der Wiederherstellungskosten;

c) * in Härtefällen Beitragsleistungen bis maximal 90% der effektiven Baukosten.

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