963.401
CH-AI
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds - Leistungen
Art. 6 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds · Leistungen
1. Die Meldung eines Elementarschadens beim Oberforstamt gilt als Gesuch um Leistungen sowohl aus dem Elementarschadenfonds als auch aus dem Fonds.
2. Aus dem Fondsvermögen können geleistet werden
a) * an die durch den Elementarschadenfonds anerkannten Wiederherstellungskosten ein ergänzender Fondsbeitrag von höchstens 90% der anrechenbaren Schadensumme;
b) an durch den Elementarschadenfonds nicht anerkannte Schadenfälle Fondsbeiträge von höchstens 60% der Wiederherstellungskosten;
c) * in Härtefällen Beitragsleistungen bis maximal 90% der effektiven Baukosten.