963.401
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds - Zuständigkeiten
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds · Zuständigkeiten
1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und entscheidet über
a) Beitragsleistungen an Massnahmen, die durch den Elementarschadenfonds nicht unterstützt werden;
b) Beitragsleistungen in Härtefällen auf Antrag des Land- und Forstwirtschaftsdepartement, in der Regel vor der Schadenbehebung;
c) Beiträge des Kantons in den Fonds.
2. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement veranlasst die Ausrichtung der Fondsbeiträge an durch den Elementarschadenfonds unterstützte Massnahmen.
3. Das Oberforstamt erstellt die Abrechnungen zu Handen des Elementarschadenfonds und die Abrechnungen der Fondsbeiträge.
4. Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Gelder zinsbringend an und besorgt die Auszahlungen.