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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds - Fondsvermögen

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Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds · Fondsvermögen

1. Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch

a) den Vermögensertrag;

b) zweckbestimmte Zuwendungen;

c) freiwillige Beiträge;

d) Beiträge des Kantons.

2. Sinkt das Fondsvermögen unter Fr. 100'000.--, sorgt die Standeskommission dafür, dass das Fondsvermögen innert angemessener Zeit und unter Beachtung einer Obergrenze von Fr. 500‘000.-- wieder ansteigt.

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