963.401
CH-AI
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds - Fondsvermögen
Art. 3 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds · Fondsvermögen
1. Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch
a) den Vermögensertrag;
b) zweckbestimmte Zuwendungen;
c) freiwillige Beiträge;
d) Beiträge des Kantons.
2. Sinkt das Fondsvermögen unter Fr. 100'000.--, sorgt die Standeskommission dafür, dass das Fondsvermögen innert angemessener Zeit und unter Beachtung einer Obergrenze von Fr. 500‘000.-- wieder ansteigt.