963.401
CH-AI
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds - Zweck
Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über den Elementarschaden-Hilfsfonds · Zweck
1. Der Fonds bezweckt
a) * in Ergänzung zu den Beiträgen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (nachfolgend Elementarschadenfonds genannt), Beiträge an die Behebung von Elementarschäden im Kanton auszurichten.
b) in begründeten Fällen auch Beiträge an Schäden auszurichten, welche durch den Elementarschadenfonds nicht unterstützt werden.