Name und Trägerschaft
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Der Elementarschaden-Hilfsfonds (nachfolgend Fonds genannt) ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu verwalten und zu verwenden ist.
1. Der Fonds bezweckt
a) * in Ergänzung zu den Beiträgen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden (nachfolgend Elementarschadenfonds genannt), Beiträge an die Behebung von Elementarschäden im Kanton auszurichten.
b) in begründeten Fällen auch Beiträge an Schäden auszurichten, welche durch den Elementarschadenfonds nicht unterstützt werden.
1. Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch
a) den Vermögensertrag;
b) zweckbestimmte Zuwendungen;
c) freiwillige Beiträge;
d) Beiträge des Kantons.
2. Sinkt das Fondsvermögen unter Fr. 100'000.--, sorgt die Standeskommission dafür, dass das Fondsvermögen innert angemessener Zeit und unter Beachtung einer Obergrenze von Fr. 500‘000.-- wieder ansteigt.
1. Organe des Fonds sind
a) die Standeskommission;
b) * das Land- und Forstwirtschaftsdepartement;
c) das Oberforstamt;
d) die Landesbuchhaltung.
1. Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und entscheidet über
a) Beitragsleistungen an Massnahmen, die durch den Elementarschadenfonds nicht unterstützt werden;
b) Beitragsleistungen in Härtefällen auf Antrag des Land- und Forstwirtschaftsdepartement, in der Regel vor der Schadenbehebung;
c) Beiträge des Kantons in den Fonds.
2. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement veranlasst die Ausrichtung der Fondsbeiträge an durch den Elementarschadenfonds unterstützte Massnahmen.
3. Das Oberforstamt erstellt die Abrechnungen zu Handen des Elementarschadenfonds und die Abrechnungen der Fondsbeiträge.
4. Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Gelder zinsbringend an und besorgt die Auszahlungen.
1. Die Meldung eines Elementarschadens beim Oberforstamt gilt als Gesuch um Leistungen sowohl aus dem Elementarschadenfonds als auch aus dem Fonds.
2. Aus dem Fondsvermögen können geleistet werden
a) * an die durch den Elementarschadenfonds anerkannten Wiederherstellungskosten ein ergänzender Fondsbeitrag von höchstens 90% der anrechenbaren Schadensumme;
b) an durch den Elementarschadenfonds nicht anerkannte Schadenfälle Fondsbeiträge von höchstens 60% der Wiederherstellungskosten;
c) * in Härtefällen Beitragsleistungen bis maximal 90% der effektiven Baukosten.
1. Unrechtmässig bezogene Beiträge sind dem Fonds vollständig zurückzuerstatten.
1. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission auf den 1. Januar 2000 in Kraft. Er ist auf alle ab diesem Datum eintretenden Schäden anwendbar.