963.113
CH-AI
Art. 8 Kaminfegerordnung - Mängel und Mängelbehebung
Kontrollen und Mängel an Feuerungsanlagen
Art. 8 Kaminfegerordnung · Mängel und Mängelbehebung
1. Die konzessionierte Kaminfegerin oder der konzessionierte Kaminfeger meldet festgestellte Mängel mittels Mängelrapport im inneren Landesteil der zuständigen Feuerschauerin oder dem zuständigen Feuerschauer und im äusseren Landesteil dem Bezirk Oberegg. Die Bezirke und die Feuerschaugemeinde Appenzell verfügen die Behebung und setzen der Hauseigentümerin oder dem Hauseigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels.