963.113
CH-AI
Art. 7 Kaminfegerordnung - Kontrolle der Feuerungen
Kontrollen und Mängel an Feuerungsanlagen
Art. 7 Kaminfegerordnung · Kontrolle der Feuerungen
1. Die konzessionierte Kaminfegerin oder der konzessionierte Kaminfeger prüft im Rahmen der Reinigung, ob sich Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen in betriebssicherem Zustand befinden.