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Art. 7 Kaminfegerordnung - Kontrolle der Feuerungen

Kontrollen und Mängel an Feuerungsanlagen
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Art. 7 Kaminfegerordnung · Kontrolle der Feuerungen

1. Die konzessionierte Kaminfegerin oder der konzessionierte Kaminfeger prüft im Rahmen der Reinigung, ob sich Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen in betriebssicherem Zustand befinden.

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