963.113
CH-AI
Art. 6 Kaminfegerordnung - Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen
Mindestanzahl Kontrollen - gegebenenfalls Reinigung
Art. 6 Kaminfegerordnung · Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen
1. Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen sind Feuerungsanlagen, die nicht unter die oben genannten Klassen fallen. Dazu gehören insbesondere Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbrennanlagen und Trocknungsanlagen.
2. Die Kontroll- und Reinigungsfristen sind sinngemäss anzuwenden.
3. Verbrennungsanlagen für Siedlungs- und Sonderabfälle unterstehen dieser Weisung nicht.