963.113
CH-AI
Art. 5 Kaminfegerordnung - Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen
Mindestanzahl Kontrollen - gegebenenfalls Reinigung
Art. 5 Kaminfegerordnung · Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen
1. Die Reinigungsfristen dieses Abschnitts sind sinngemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist.