Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
963.113 CH-AI

Art. 5 Kaminfegerordnung - Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen

Mindestanzahl Kontrollen - gegebenenfalls Reinigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Kaminfegerordnung · Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen

1. Die Reinigungsfristen dieses Abschnitts sind sinngemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist.

← Art. 4 Kaminfegerordnung Grundsätze Art. 6 Kaminfegerordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →