963.113
CH-AI
Art. 4 Kaminfegerordnung - Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen (Gasheizungen)
Mindestanzahl Kontrollen - gegebenenfalls Reinigung
Art. 4 Kaminfegerordnung · Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen (Gasheizungen)
1. Anlagen mit Gebläsebrenner ≤ 70kW 1 x alle 2 Jahre
2. Anlagen mit Gebläsebrenner > 70kW 1 x pro Jahr
3. Anlagen mit atmosphärischem Brenner 1 x alle 2 Jahre
4. Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem Brenner gelten zusätzlich die Weisungen des schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW).