Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
963.113 CH-AI

Art. 4 Kaminfegerordnung - Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen (Gasheizungen)

Mindestanzahl Kontrollen - gegebenenfalls Reinigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Kaminfegerordnung · Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen (Gasheizungen)

1. Anlagen mit Gebläsebrenner ≤ 70kW 1 x alle 2 Jahre

2. Anlagen mit Gebläsebrenner > 70kW 1 x pro Jahr

3. Anlagen mit atmosphärischem Brenner 1 x alle 2 Jahre

4. Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem Brenner gelten zusätzlich die Weisungen des schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW).

← Art. 3 Kaminfegerordnung Grundsätze Art. 5 Kaminfegerordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →