963.113
CH-AI
Art. 3 Kaminfegerordnung - Anlagen mit festen Brennstoffen
Mindestanzahl Kontrollen - gegebenenfalls Reinigung
Art. 3 Kaminfegerordnung · Anlagen mit festen Brennstoffen
1. Naturzugfeuerungen (Kachelofen) 2 x pro Jahr
2. Gebläsegestützte Feuerungen (Holz-Zentralheizung) 2 x pro Jahr
3. Feuerungs- und Zusatzanlagen (Cheminée, Cheminéeofen, Kachelofen usw.) 1 x pro Jahr, wenn die Anlage in Betrieb ist. Bei gelegentlichem Betrieb (wie Alphütten oder dergleichen) erfolgt die Kontrolle der Zusatzanlagen in Absprache mit der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentümer, deren Vertretung oder den Benützenden. Diese Anlagen sind mindestens alle drei Jahre zu kontrollieren. Abweichungen von der jährlichen Kontrolle und Reinigung sind von der Gebäudeeigentümerin oder vom Gebäudeeigentümer der konzessionierten Kaminfegerin oder dem konzessionierten Kaminfeger schriftlich zu bestätigen.