Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
963.113 CH-AI

Art. 2 Kaminfegerordnung - Anlagen mit flüssigen Brennstoffen

Mindestanzahl Kontrollen - gegebenenfalls Reinigung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Kaminfegerordnung · Anlagen mit flüssigen Brennstoffen

1. Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen) 2 x pro Jahr

2. Anlagen mit Gebläsebrenner ≤ 70kW (Ölheizung) 1 x pro Jahr

3. Anlagen mit Gebläsebrenner > 70kW (Ölheizung) 2 x pro Jahr

← Art. 1 Kaminfegerordnung Grundsätze Art. 3 Kaminfegerordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →