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Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Feuerwehrersatzabgabe

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Art. 1 Standeskommissionsbeschluss über die Feuerwehrersatzabgabe

1. Die Feuerwehrersatzabgabe nach Art. 13 Abs. 2 des Feuerschutzgesetzes beträgt 2.7 Promille.

Kanton Appenzell Innerrhoden 963.112 Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Feuerwehrersatzabgabe →

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