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Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds - Amortisationsfristen

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Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds · Amortisationsfristen

1. Für die Amortisation gelten folgende Fristen

a) Tank- und Universallöschfahrzeuge: 20 Jahre;

b) Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge: 20 Jahre;

c) Zug- und Personentransportfahrzeuge: 15 Jahre;

d) Schlauchauslegefahrzeuge: 20 Jahre;

e) Autodrehleitern / Hubretter: 25 Jahre;

f) * Atemschutzgeräte und Zubehör: Nach den Sicherheitsvorschriften des Schweizerischen Feuerwehrverbandes: 20 Jahre;

g) * Grosslüfter: 20 Jahre.

2. In speziell begründeten Fällen kann die Feuerwehrkommission der Standeskommission beantragen, von diesen Fristen abzuweichen.

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