963.111
CH-AI
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds - Amortisationsfristen
Art. 7 Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds · Amortisationsfristen
1. Für die Amortisation gelten folgende Fristen
a) Tank- und Universallöschfahrzeuge: 20 Jahre;
b) Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge: 20 Jahre;
c) Zug- und Personentransportfahrzeuge: 15 Jahre;
d) Schlauchauslegefahrzeuge: 20 Jahre;
e) Autodrehleitern / Hubretter: 25 Jahre;
f) * Atemschutzgeräte und Zubehör: Nach den Sicherheitsvorschriften des Schweizerischen Feuerwehrverbandes: 20 Jahre;
g) * Grosslüfter: 20 Jahre.
2. In speziell begründeten Fällen kann die Feuerwehrkommission der Standeskommission beantragen, von diesen Fristen abzuweichen.