963.111
CH-AI
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds - Auszahlung
Art. 5 Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds · Auszahlung
1. Die Auszahlung erfolgt nach durchgeführter Abrechnung sowie der Genehmigung durch den Vorsitzenden der Feuerwehrkommission.
2. Der Zeitpunkt der Auszahlung kann je nach Stand und Möglichkeit des Feuerwehrfonds hinausgeschoben werden, sofern es die Finanzlage des Feuerwehrfonds erfordert. Die Beitragszusicherung bleibt jedoch in jedem Fall gewahrt.
3. Bei einem allfälligen Aufschub der Auszahlung im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels ist der betreffende Bezirk bzw. die Feuerschaugemeinde Appenzell für die Vorfinanzierung zuständig.