963.111
CH-AI
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds - Abrechnung
Art. 4 Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds · Abrechnung
1. Die Abrechnung einer Anschaffung muss eine detaillierte Rechnungszusammenstellung mit den entsprechenden Auszahlungsbelegen enthalten.
2. Die Abrechnung sowie die Beilagen sind beim Sekretär der Feuerwehrkommission einzureichen. Dieser überprüft die ordnungsgemässe Erstellung und sachliche Richtigkeit der Abrechnung.
3. Die Prüfung umfasst insbesondere die Kontrolle der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Übereinstimmung der Abrechnung mit den zugrunde liegenden Beschlüssen und Belegen.
4. Das Ergebnis der Prüfung ist der Feuerwehrkommission in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.