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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds - Grundsätze

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Art. 2 Standeskommissionsbeschluss über die Verwendung des Feuerwehrfonds · Grundsätze

1. Es werden an folgende Anschaffungen Beiträge ausgerichtet

a) Tank- und Universallöschfahrzeuge;

b) Atemschutz-, Einsatzleit- und Rüstfahrzeuge;

c) Zug- und Personentransportfahrzeuge;

d) Schlauchauslegefahrzeuge;

e) Autodrehleitern / Hubretter;

f) * Atemschutzgeräte und Zubehör;

g) * Grosslüfter.

2. Bei der Anschaffung von Fahrzeugen sind zugehörige Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände nicht beitragsberechtigt.

3. Soweit es der Feuerwehrfonds zulässt, wird jährlich eine Globalsubvention ausgerichtet. Die Höhe richtet sich nach den folgenden Kriterien

a) Grundbeitrag;

b) Sollbestand der Feuerwehren;

c) Anteil Bevölkerung;

d) Anzahl Gebäude;

e) Höhe des Feuerversicherungswertes der Gebäude.

4. Die Feuerwehrkommission stellt der Standeskommission Antrag, welche bei ihren Beschlüssen berücksichtigt, dass die Ersatzabgaben möglichst tief zu halten sind.

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