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Art. 8 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Kaminfegerordnung

Feuerpolizei
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Art. 8 Feuerschutzverordnung, FSV · Kaminfegerordnung

1. Das Departement legt in Zusammenarbeit mit den Bezirken die Wahlvoraussetzungen und Pflichten der Kaminfeger sowie die Reinigungsintervalle fest.

2. Der Bezirksrat wählt den Kaminfeger und erlässt den Kaminfeger-Tarif.

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