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Art. 5 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Bewilligungsverfahren

Feuerpolizei
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Art. 5 Feuerschutzverordnung, FSV · Bewilligungsverfahren

1. Den einzureichenden Projekten sind ausser dem Lageplan die Grundrisse aller Geschosse sowie die zur Darstellung des Bauvorhabens nötigen Schnitte beizufügen, aus denen die Anlage und Konstruktion der Feuerstätten, Kamine, Heizräume und Tankanlagen ersichtlich sind. Die Vorlage weiterer Pläne und Beschriebe kann verlangt werden, sofern dies zur Sicherung des Bauvorhabens notwendig ist.

2. Sämtliche Gesuchsunterlagen sind beim Bezirksrat einzureichen.

3. Der Feuerschauer prüft das eingereichte Bauvorhaben und stellt Antrag an die Baubewilligungsbehörde. Ein bewilligungspflichtiges Bauprojekt darf erst nach Zustimmung des Feuerschauers bewilligt werden. In einfachen Fällen kann der Feuerschauer unter Bekanntgabe an die Baubewilligungsbehörde die feuerpolizeiliche Baubewilligung direkt erteilen. Die meldepflichtigen und vom Feuerschauer zu kontrollierenden Baustadien sind in der Bewilligung festzulegen.

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