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Art. 3 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Technische Richtlinien

Feuerpolizei
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Art. 3 Feuerschutzverordnung, FSV · Technische Richtlinien

1. Hinsichtlich des Feuerschutzes gelten die Brandverhütungsnormen der von der Standeskommission bezeichneten Fachorganisation und die Richtlinien für Tankanlagen der Schweizerischen Zentralstelle für die Einfuhr flüssiger Treib- und Brennstoffe.

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