963.110
RPIRPA
CH-AI
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV) - Bezirksrat
Behörden und Organe
Art. 2 Feuerschutzverordnung, FSV · Bezirksrat
1. Der Vollzug der Feuerschutzgesetzgebung obliegt dem Bezirksrat, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind.
2. Er kann die Aufgaben ganz oder teilweise an eine von ihm gewählte Feuerschutzkommission mit mindestens drei Mitgliedern übertragen.
3. Er ernennt einen Feuerschauer und dessen Stellvertreter.