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Art. 2 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG) - Allgemeine Sorgfaltspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Feuerschutzgesetz, FSG · Allgemeine Sorgfaltspflicht

1. Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten sowie mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und technischen Einrichtungen die nötige Sorgfalt walten zu lassen, um zum Schutz von Menschen, Tieren, Sachen und Umwelt die Entstehung von Bränden und Explosionen zu vermeiden und deren Ausweitung zu begrenzen.

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