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Art. 2 Gesetz über die Appenzeller Kantonalbank (KBG) - Dienstleistungsangebot

Geschäftskreis
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Art. 2 KBG · Dienstleistungsangebot

1. Die Bank tätigt alle Bankgeschäfte, die der Betrieb einer Universalbank üblicherweise mit sich bringen kann.

2. Spekulationsgeschäfte auf eigene Rechnung sind der Bank untersagt.

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