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944.010 EVKKG CH-AI

Art. 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (EV KKG) - Gebühren

Verfahrensvorschriften
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Art. 6 EV KKG · Gebühren

1. Für die Erteilung der Bewilligung hat der Gesuchsteller eine Gebühr von Fr. 500.-- bis Fr. 2'000.-- zu entrichten.

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