944.010
EVKKG
CH-AI
Art. 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (EV KKG) - Erneuerung der Bewilligung
Verfahrensvorschriften
Art. 4 EV KKG · Erneuerung der Bewilligung
1. Sofern der Bewilligungsinhaber die Bewilligung erneuern will, hat er sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer wiederum ein Gesuch einzureichen. Art. 3 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar.