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944.010 EVKKG CH-AI

Art. 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (EV KKG) - Erneuerung der Bewilligung

Verfahrensvorschriften
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Art. 4 EV KKG · Erneuerung der Bewilligung

1. Sofern der Bewilligungsinhaber die Bewilligung erneuern will, hat er sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer wiederum ein Gesuch einzureichen. Art. 3 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar.

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