944.010
EVKKG
CH-AI
Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (EV KKG) - Gesuch
Verfahrensvorschriften
Art. 3 EV KKG · Gesuch
1. Wer eine Tätigkeit gemäss dem Bundesgesetz über den Konsumkredit ausüben will, hat der Bewilligungsbehörde ein schriftliches Gesuch sowie die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.