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944.010 EVKKG CH-AI

Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (EV KKG) - Gesuch

Verfahrensvorschriften
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Art. 3 EV KKG · Gesuch

1. Wer eine Tätigkeit gemäss dem Bundesgesetz über den Konsumkredit ausüben will, hat der Bewilligungsbehörde ein schriftliches Gesuch sowie die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.

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