Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (EV KKG) - Bewilligungspflicht (EVKKG)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten im Sinne des Bundesgesetzes über den Konsumkredit untersteht der Bewilligungspflicht.
1. Bewilligungsbehörde im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KKG ist das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachstehend Bewilligungsbehörde genannt).
1. Wer eine Tätigkeit gemäss dem Bundesgesetz über den Konsumkredit ausüben will, hat der Bewilligungsbehörde ein schriftliches Gesuch sowie die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen.
1. Sofern der Bewilligungsinhaber die Bewilligung erneuern will, hat er sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer wiederum ein Gesuch einzureichen. Art. 3 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar.
1. Die Erteilung und der Entzug der Bewilligung ist amtlich zu publizieren.
1. Für die Erteilung der Bewilligung hat der Gesuchsteller eine Gebühr von Fr. 500.-- bis Fr. 2'000.-- zu entrichten.
1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 2004 in Kraft.