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Art. 2 Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen - Kontrolle

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Art. 2 Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen · Kontrolle

1. Die Bezirke nehmen grundsätzlich die notwendige Kontrolle der vorschriftsgemässen Bekanntgabe von Preisen im Sinne der Preisbekanntgabeverordnung vor.

2. Auf Antrag eines Bezirkes kann das Departement diese Aufgaben an die Kantonspolizei delegieren.

3. Die Überwachung der vorschriftsgemässen Bekanntgabe von Grundpreisen messbarer Waren obliegt der für das Eichwesen zuständigen kantonalen Stelle.

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