Vollzug
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Der Vollzug der Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen obliegt dem Justiz-, Polizei- und Militärdepartement (nachfolgend Departement genannt).
1. Die Bezirke nehmen grundsätzlich die notwendige Kontrolle der vorschriftsgemässen Bekanntgabe von Preisen im Sinne der Preisbekanntgabeverordnung vor.
2. Auf Antrag eines Bezirkes kann das Departement diese Aufgaben an die Kantonspolizei delegieren.
3. Die Überwachung der vorschriftsgemässen Bekanntgabe von Grundpreisen messbarer Waren obliegt der für das Eichwesen zuständigen kantonalen Stelle.
1. Jedermann ist verpflichtet, den mit dem Vollzug der Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen betrauten Amtspersonen wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen, entsprechende Dokumente vorzulegen und Zutritt zu Geschäfts- und Lagerräumen zu gestatten.
1. Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.