941.410
EVSPRSTG
CH-AI
Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (EV SprstG) - Standeskommission
Zuständigkeit
Art. 3 EV SprstG · Standeskommission
1. Der Standeskommission obliegt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche (Art. 15 Abs. 5 SprstG).