Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.410 EVSPRSTG CH-AI

Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (EV SprstG) - Standeskommission

Zuständigkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 EV SprstG · Standeskommission

1. Der Standeskommission obliegt die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche (Art. 15 Abs. 5 SprstG).

← Art. 2 EV SprstG Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (EV SprstG) - Justiz-, Polizei- und Militärdepartement Art. 4 EV SprstG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →