941.410
EVSPRSTG
CH-AI
Art. 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (EV SprstG) - Kantonspolizei
Zuständigkeit
Art. 2 EV SprstG · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei besorgt unter Aufsicht des Departementes alle Vollzugsaufgaben, die nicht einer andern Behörde zugewiesen sind. Sie ist insbesondere zuständig für
a) die Verkaufsbewilligung für Feuerwerk (Art. 7 lit. b und Art. 10 SprstG);
b) die Verkaufsbewilligung für Schiesspulver (Art. 7a und 10 SprstG );
c) die Ausstellung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 12 SprstG, Art. 45 und 47 SprstV);
e) die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 28 SprstG );
f) administrative Verfügungen (Art. 35 SprstG ).