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941.410 EVSPRSTG CH-AI

Art. 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe (EV SprstG) - Kantonspolizei

Zuständigkeit
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Art. 2 EV SprstG · Kantonspolizei

1. Die Kantonspolizei besorgt unter Aufsicht des Departementes alle Vollzugsaufgaben, die nicht einer andern Behörde zugewiesen sind. Sie ist insbesondere zuständig für

a) die Verkaufsbewilligung für Feuerwerk (Art. 7 lit. b und Art. 10 SprstG);

b) die Verkaufsbewilligung für Schiesspulver (Art. 7a und 10 SprstG );

c) die Ausstellung von Erwerbsscheinen für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände (Art. 12 SprstG, Art. 45 und 47 SprstV);

e) die Überwachung des Verkehrs mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 28 SprstG );

f) administrative Verfügungen (Art. 35 SprstG ).

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