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Art. 2 Grossratsbeschluss über den Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK) - Vollzug

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Art. 2 GSK · Vollzug

1. Der Vollzug des Konkordats obliegt der Standeskommission.

2. Für geringfügige Änderungen des Konkordats ist die Standeskommission zuständig.

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